Art. 1: Name und Zweck
Der im Jahre 1904 gegründete
Schweizerische Israelitische Gemeindebund (SIG)
Fédération Suisse des Communautés Israélites (FSCI)
Federazione Svizzera delle Comunità Israelitiche
Swiss Federation of Jewish Communities
vereinigt die israelitischen Gemeinden in der Schweiz als Verein gemäss Art. 60 ff. des SchweizerischenZivilgesetzbuches.
Er bezweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Juden in der Schweiz, insbesondere auch deren Vertretung gegenüber den eidgenössischen Behörden und gesamt-schweizerischen Institutionen, sowie internationalen jüdischen Organisationen, in enger Verbundenheit mit Israel und den Juden in der ganzen Welt.
Der SIG führt seine Aktivitäten in Einklang mit der jüdischen Tradition durch.
Art. 2: Zuständigkeit des SIG und Selbständigkeit der Gemeinden
Der SIG ist für alle Aufgaben zuständig, die der Erfüllung seines Zweckes dienen.
Er unterhält ein Sozialressort zur Besorgung von über den Rahmen der Mitgliedgemeinden hinausgehenden sozialen Aufgaben.
Er führt einen Informations- und Dokumentationsdienst.
Die dem Gemeindebund angehörenden Gemeinden sind in religiösen und im Rahmen der vorliegenden Statuten in allen übrigen Belangen im Besitze ihrer vollen Selbständigkeit.
Art. 3: Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedgemeinden
Der SIG fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedgemeinden im weitesten Sinne und stellt ihnen seine guten Dienste zur Verfügung.
Er fördert und koordiniert die Kultur-, Jugend- und Sozialarbeit der Gemeinden und ergänzt sie auf schweizerischer Ebene.
Er unterstützt den Abschluss von Konventionen, die der Erfüllung von gemeinsamen Interessen dienen.
Er kann Fachkonferenzen einberufen.
Art. 4: Sitz
Sitz des Gemeindebundes ist Zürich. Durch Beschluss der Geschäftsleitung kann der Sitz verlegt werden.
Art. 5: Aufnahme
Die Mitgliedschaft kann von jeder israelitischen Gemeinde der Schweiz beantragt werden. Die Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten des Gemeindebundes zuhanden des Centralcomités zu richten. Das Centralcomité entscheidet innert Jahresfrist mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Aufnahme. Gegen den Entscheid kann durch die Gesuchstellende Gemeinde oder 1/5 der Gemeinden innert zwei Monaten, von der Mitteilung an gerechnet, an die nächste Delegiertenversammlung rekurriert werden, welche mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
Art. 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Auflösung der Gemeinde
b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten des Gemeindebundes zuhanden des Centralcomités auf Ende des Kalenderjahres nach vorheriger sechsmonatiger Kündigung
c) durch Ausschliessung.
Art. 7: Ausschliessung
Die Ausschliessung einer Gemeinde kann auf Antrag des Centralcomités durch die Delegierten-Versammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung des Centralcomités ist der betroffenen Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese erfolgt schriftlich und kann mündlich erläutert werden.
Art. 8: Einstellung in den Mitgliedschaftsrechten
Mitglieder, die mit ihren Beiträgen an den Gemeindebund mehr als ein Jahr im Rückstand sind und trotz Mahnung ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Centralcomité in ihren Mitgliedschaftsrechten eingestellt werden. Vor der Beschlussfassung des Centralcomités ist der betroffenen Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen den Beschluss des Centralcomités steht der betroffenen Gemeinde innert zwei Monaten, von der Mitteilung an gerechnet, der Rekurs an die nächste Delegiertenversammlung offen. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
Art. 9: Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus:
a) ordentlichen und ausserordentlichen Beiträgen der Mitglieder
b) Sammlungen
c) Gebühren
d) freiwilligen Spenden, Schenkungen und Vermächtnissen
e) Vermögenserträgnissen.
Art. 10: Ordentliche Beiträge
Jede dem Gemeindebund angehörende Gemeinde zahlt für jedes ihr in irgend einer Form angeschlossene Mitglied einen Jahresbeitrag. Sind Ehegatten gleichzeitig Mitglied der Gemeinde, so ist für sie nur ein Beitrag zu leisten.
Die Höhe des Beitrages wird jeweils durch die Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit aufgrund des von Geschäftsleitung und Centralcomité vorgelegten Voranschlages bestimmt. Wenn eine 2/3-Mehrheit nicht erreicht werden kann, läuft der alte Ansatz der Beiträge automatisch weiter bis zur nächsten Delegiertenversammlung.
Art. 11: Ausserordentliche Beiträge
Für ausserordentliche Aufwendungen irgendwelcher Art, welche nicht im ordentlichen Budget enthalten sind, kann mit 2/3 Mehrheit der Delegierten sowie der Mitgliedgemeinden die Erhebung eines ausserordentlichen Beitrages beschlossen werden.
Art. 12: Einbringung
Jede Gemeinde ist für den Eingang der ihr verbindlich auferlegten Beiträge und Gebühren verantwortlich und hat die dafür erforderlichen administrativen Vorkehrungen selbst zu treffen.
Art. 13: Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember. Die Jahresrechnung und das Budget sind dem Centralcomité zuhanden der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Durch zustimmende Kenntnisnahme des Budgetentwurfs seitens des Centralcomités sind die Organe des SIG berechtigt, bis zur definitiven Annahme des Budgets durch die ordentliche Delegierten-Versammlung ihre laufende Tätigkeit entsprechend auszuüben.
D. ORGANISATION
Art. 14: Organe
Die Organe des Gemeindebundes sind:
a) Delegiertenversammlung
b) Centralcomité
c) Geschäftsleitung
d) Rechnungsprüfungskommission.
I. DELEGIERTENVERSAMMLUNG
Art. 15: Zusammensetzung
Das oberste Organ des Gemeindebundes ist die Delegiertenversammlung. Sie wird nach folgenden Grundsätzen aus den Delegierten der dem Gemeindebund angeschlossenen Gemeinden gebildet:
1. Jede Gemeinde entsendet ein Mitglied, womöglich den Präsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied.
2. Bei einer Mitgliederzahl von 15 bis 500 hat jede Gemeinde Anspruch auf die Entsendung eines weiteren Delegierten für je 50 Mitglieder oder Bruchteile hievon.
3. Für weitere 100 Mitglieder oder Bruchteile hievon hat die Gemeinde Anspruch auf Entsendung eines weiteren Delegierten.
Für die Bestimmung der Mitgliederzahl ist die Anzahl der gemäss Art. 10 zu bezahlenden Jahresbeiträge massgebend.
Art. 16: Wahl
Die Gemeinden wählen ihre Delegierten und Ersatzdelegierten aufgrund ihrer Statuten.
Art. 17: Beschlussfähigkeit
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitgliedgemeinden vertreten ist und die Zahl der anwesenden Delegierten mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Delegierten ausmacht. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die spätestens innert acht Wochen stattzufinden hat und die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Gemeinden und der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist.
Art. 18: Verbindlichkeit
Die von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse sind für sämtliche Gemeinden rechts-verbindlich.
Art. 19: Abstimmungsmodus
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht 1/5 der Anwesenden geheime Stimmabgabe verlangt. Sofern die Statuten keine qualifizierte Mehrheit vorsehen, entscheidet bei Abstimmungen die Mehrheit der gültigen Stimmen.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.
Leere und ungültige Stimmen werden bei der geheimen Wahl nicht mitgezählt.
Der Präsident nimmt an Abstimmungen und Wahlen nicht teil; bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid, sofern es sich um Abstimmungen handelt; Wahlen sind zu wiederholen, bis eine Mehrheit entsteht.
Art. 20: Kompetenzen
Der Delegiertenversammlung stehen alle ihr durch Gesetz und Statuten zugewiesenen Kompetenzen zu.
Insbesondere hat sie zu beschliessen über:
a) Tätigkeitsberichte
b) Budget und Jahresrechnung
c) Festsetzung des Jahresbeitrages
d) Erhebung ausserordentlicher Beiträge und Durchführung von Sammlungen
e) Wahl des Präsidenten des Gemeindebundes, der Geschäftsleitung, des Centralcomités, des
Vorstandes VSJF, sowie der Rechnungsprüfungskommission
f) Änderung der Statuten.
Die Delegiertenversammlung entscheidet ferner über alle von der Geschäftsleitung, vom Centralcomité, von den Gemeinden und Delegierten unterbreiteten Anträge, soweit es sich nicht um ein Geschäft handelt, das in die ausschliessliche Kompetenz eines andern Organs fällt. Wird die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung angezweifelt, so entscheidet die Delegiertenversammlung darüber endgültig.
Art. 21: Ordentliche und ausserordentliche Delegiertenversammlung
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich, spätestens Ende Mai, statt.
Die Einberufung erfolgt aufgrund des Beschlusses der Geschäftsleitung.
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können jederzeit durch Beschluss der Geschäftsleitung oder des Centralcomités einberufen werden.
Ferner muss auf Begehren eines Fünftels der Gemeinden oder von 20 Delegierten aus mindestens 3 Gemeinden eine Delegiertenversammlung einberufen werden; in diesem Falle hat die Delegiertenversammlung innert sechs Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden.
Die Delegiertenversammlung ist für Mitglieder der Gemeinden grundsätzlich öffentlich; durch Beschluss der Geschäftsleitung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Art. 22: Einladung
Die Gemeinden müssen vier Wochen vor dem Versammlungstag im Besitz der Einladungen mit
Traktanden sein. In Notfällen kann von dieser Frist abgewichen werden.
Anträge zur Traktandenliste sind von den Gemeinden an die Geschäftsleitung bis spätestens vier-zehn Tage vor der Delegiertenversammlung einzureichen und von der Geschäftsleitung sofort allen Gemeinden und den Mitgliedern des Centralcomités zuzustellen. Sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschliesst, gilt die Traktandenliste als durch diese Anträge ergänzt.
Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag betreffend die Einberufung einer weiteren Delegiertenversammlung.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.
Art. 23: Vorsitz
Der Präsident des Gemeindebundes führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung kann aus ihrer Mitte einen Tagespräsidenten wählen.
Art. 24: Zusammensetzung
Das Centralcomité besteht aus den Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied der dem SIG angeschlossenen Gemeinden.
Gemeinden mit mehr als 100 Mitgliedern haben Anspruch auf weitere CC-Sitze:
bei 101 bis 500 Mitgliedern: 1 zusätzlicher Sitz;
bei 501 bis 1'000 Mitgliedern: 2 zusätzliche Sitze;
bei 1'001 und mehr Mitgliedern: 3 zusätzliche Sitze.
Zusätzliche Mitglieder müssen nicht dem Vorstand der betreffenden Gemeinden angehören.
Art. 25: Wahl und Ausscheiden
Alle Mitglieder des Centralcomités werden auf Vorschlag ihrer Gemeinde aus den Reihen der Delegierten durch die Delegierten gewählt. Art. 24 bleibt vorbehalten.
Ein Mitglied des Centralcomités, welches von seiner Gemeinde nicht mehr als Delegierter gewählt wird, muss an der darauf folgenden Delegiertenversammlung ersetzt werden.
Mitglieder des Centralcomités verbleiben mit ihrer Wahl Delegierte und haben demgemäss an der Delegiertenversammlung Stimmrecht.
Art. 26: Amtsdauer
Die Amtsdauer des Centralcomités beträgt 4 Jahre.
Art. 27: Konstituierung des Centralcomités
Das Centralcomité konstituiert sich selbst, indem es aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten wählt, welche das Büro zur Vorbereitung der Geschäfte bilden.
Das Centralcomité kann aus seiner Mitte Kommissionen wählen.
Art. 28: Beschlüsse
Die Beschlüsse des Centralcomités, die im Rahmen seiner statutengemässen Kompetenzen liegen, werden durch die Geschäftsleitung ausgeführt.
Art. 29: Sitzungen des Centralcomités; Beschlussfähigkeit
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte beruft der Präsident des Centralcomités mindestens dreimal im Jahr eine Sitzung ein. Das Büro des Centralcomités setzt die Traktandenliste fest. Es hat hierfür rechtzeitig einen Vorschlag der Geschäftsleitung einzuholen.
Auf Vorschlag dreier Mitglieder des Centralcomités ist das Büro verpflichtet, ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung zu setzen.
Ein Fünftel der Mitglieder des Centralcomités oder die Mitglieder des Centralcomités dreier Gemeinden können die Einberufung einer Sitzung mit einer bestimmten Traktandenliste verlangen.
Das Centralcomité ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder des Centralcomités sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei Verhinderung ist dem Präsidenten rechtzeitig unter Angabe der Gründe Kenntnis zu geben. Die Gründe werden im Protokoll vermerkt.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind verpflichtet, den Sitzungen des Centralcomités beizuwohnen. Sie haben beratende Stimme. Die Geschäftsleitung erstattet in jeder ordentlichen Sitzung des Centralcomités einen umfassenden Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht ist Gegenstand einer Diskussion im Centralcomité.
Art. 30: Kompetenzen des Centralcomités
Das Centralcomité ist, im Rahmen seiner statutarischen Rechte, die Repräsentanz der Delegiertenversammlung während des Geschäftsjahres.
Das Centralcomité hat folgende Befugnisse:
a) Es begutachtet die Tätigkeit der Geschäftsleitung und des Generalsekretärs; zu diesem Zweck ist es berechtigt, Auskünfte zu verlangen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Es wählt hierzu eine Geschäftsprüfungskommission. Das Centralcomité unterbreitet der Delegiertenversammlung Antrag zur Genehmigung der im Jahresbericht dargelegten Geschäftstätigkeit.
b) Es kann Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zwischen Mitgliedgemeinden behandeln, welche ihm von diesen unterbreitet werden.
c) Es kann jederzeit zu einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung einberufen.
d) Es entscheidet über die Aufnahme von Gemeinden gemäss Art. 5. Es stellt Antrag an die Delegiertenversammlung, den Ausschluss von Gemeinden gemäss Art. 7 zu beschliessen. Es kann bei Zahlungsrückstand von Mitgliederbeiträgen die Gemeinden in ihren Mitgliedschafts-rechten einstellen gemäss Art. 8.
e) Es ist befugt, in dringlichen Fällen Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung in eigener Kompetenz zu beschliessen, sofern sie während eines Jahres 10 Prozent der budgetierten Einnahmen des betreffenden Rechnungsjahres und im Einzelfall nicht mehr als ein Drittel dieser zehn Prozent übersteigen.
f) Der vorgängigen Genehmigung durch das Centralcomité unterliegen:
- Reglemente und Gebührenordnungen
- Ankauf und Verkauf von Liegenschaften.
g) Es kann Statutenänderungen beantragen, Anträge an die Delegiertenversammlung stellen und verbindliche Aufträge an die Geschäftsleitung zur Prüfung und Berichterstattung überweisen.
h) Es bereitet die der Delegiertenversammlung obliegenden Wahlen vor.
Art. 31: Zusammensetzung
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Der Präsident der Geschäftsleitung ist der Präsident des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebundes.
Art. 32: Wahl
Der Präsident und die Mitglieder der Geschäftsleitung werden durch die Delegierten gewählt, der Präsident in gesondertem Wahlgang. Aus einer Gemeinde dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder, aus einem Ort nicht mehr als drei Mitglieder gewählt werden; Eltern und deren Kinder, Ehegatten oder Geschwister können nicht gleichzeitig der Geschäftsleitung angehören. Präsident und Mitglieder der Geschäftsleitung scheiden mit ihrer Wahl als Delegierte aus und haben demgemäss an der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht, vorbehältlich des Stichentscheides des Präsidenten in Art. 19, letzter Absatz.
Art. 33: Amtsdauer
Die Amtsdauer der Geschäftsleitung beträgt vier Jahre.
Der Präsident und die Mitglieder der Geschäftsleitung können für insgesamt drei volle aufeinander folgende Amtsperioden gewählt bzw. wieder gewählt werden. Ein Mitglied der Geschäftsleitung kann jedoch nach Ablauf dieser Zeit für weitere drei Amtsperioden als Präsident des SIG gewählt werden.
Art. 34: Konstituierung der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung konstituiert sich selbst, indem sie aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten, einen Aktuar und einen Kassier wählt.
Sie teilt die übrigen Tätigkeitsgebiete des Gemeindebundes den einzelnen Mitgliedern zur Bearbeitung und Antragsstellung zu. Sie kann den Ressortvorstehern Kommissionen mit dem Recht der Begutachtung und Antragsstellung an die Geschäftsleitung beigeben.
Art. 35: Vertretung
Der Präsident oder Vizepräsident führt gemeinsam mit einem andern Mitglied der Geschäftsleitung oder dem Generalsekretär die rechtsverbindliche Unterschrift für den Gemeindebund.
Die Geschäftsleitung kann für Ressortgeschäfte andere Zeichnungsberechtigungen beschliessen.
Art. 36: Sitzungen und Beschlussfähigkeit
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte beruft der Präsident des Gemeindebundes die Geschäftsleitung zu Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Zwei Mitglieder der Geschäftsleitung können die Einberufung einer Sitzung mit einer bestimmten Tagesordnung verlangen.
Die Geschäftsleitung ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei Verhinderung ist dem Präsidenten rechtzeitig unter Angabe der Gründe Kenntnis zu geben.
Art. 37: Kompetenzen
Der Geschäftsleitung steht die gesamte Verwaltung zu, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung oder dem Centralcomité vorbehalten ist. Insbesondere hat sie folgende Kompetenzen:
a) Sie ernennt den Generalsekretär und umschreibt seine Tätigkeit (Art. 39).
b) Sie vollzieht die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Centralcomités und erfüllt die statutarischen Aufgaben.
c) Sie ernennt Abordnungen, Vertretungen und Kommissionen des Gemeindebundes.
d) Sie erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Centralcomité, die nötigen Reglemente und beschliesst die Erhebung von Gebühren.
e) Sie ist befugt, in dringlichen Fällen Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, in eigener Kompetenz zu beschliessen, sofern sie während eines Jahres 5 Prozent der budgetierten Einnahmen des betreffenden Rechnungsjahres und im Einzelfall nicht mehr als ein Drittel dieser 5 Prozent übersteigen.
Art. 38: Kompetenzen zum An- und Verkauf von Liegenschaften
Die Geschäftsleitung ist, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Centralcomité, zum An- und Verkauf, Tausch von Liegenschaften sowie zum Erwerb und zum Verkauf von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften berechtigt. Sofern es ein fürsorgerischer Zweck für geboten erscheinen lässt, kann sich der Gemeindebund auch an Liegenschaften anderer gemeinnütziger Organisationen in jeder Form beteiligen oder derartige Liegenschaften durch Gewährung von Hypothekardarlehen finanzieren helfen.
Für Verwaltung und Unterhalt solcher Immobilien erlässt die Geschäftsleitung die erforderlichen Anordnungen.
Art. 39: Aufgaben und Tätigkeit des Generalsekretärs
Der Generalsekretär leitet das Sekretariat und bereitet die Geschäfte der Geschäftsleitung, des Centralcomités und der Delegiertenversammlung vor. Er führt die Beschlüsse der Geschäftsleitung durch und übernimmt in deren Auftrag repräsentative Pflichten und Aufgaben.
Der Generalsekretär nimmt an den ordentlichen Sitzungen der Geschäftsleitung, des Centralcomités und an der Delegiertenversammlung beratend teil. Er führt das Protokoll.
Art. 40: Wahl und Zusammensetzung
Die Delegiertenversammlung wählt aus der Reihe der Delegierten eine Rechnungsprüfungskommission von drei bis fünf Mitgliedern, die sich selbst konstituiert.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und fällt mit der des Centralcomités und der Geschäftsleitung zusammen.
Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission können für insgesamt drei volle aufeinander folgende Amtsperioden gewählt bzw. wieder gewählt werden.
Art. 41: Kompetenzen
Die Rechnungsprüfungskommission hat die Rechnungen des Gemeindebundes auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Falls der VSJF-Vorstand die Revision der VSJF-Rechnungen durch eine anerkannte Treuhandstelle beschliesst, hat die Rechnungsprüfungskommission den Prüfungsbericht zu erwahren. Andernfalls sorgt die Rechnungsprüfungskommission in geeigneter Weise für die Revision der VSJF-Rechnungen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist dem Centralcomité zuhanden der Delegiertenversammlung ein schriftlicher Bericht und Antrag zu unterbreiten.
Art. 42
Die Mitglieder der Organe und Kommissionen des SIG und dessen Mitarbeiter haben über die von ihnen gemachten Wahrnehmungen angemessene Diskretion zu wahren.
Art. 43
Der Gemeindebund besitzt und unterhält einen Friedhof in Davos. Die Verwaltung und die Benützung dieses Friedhofes werden in einem Reglement geordnet.
Art. 44
Streitigkeiten zwischen dem Gemeindebund und Mitgliedgemeinden werden endgültig durch ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich beurteilt. Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter, die vier Schiedsrichter ernennen einen Obmann.
Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Wahl oder können sich die Schiedsrichter über den Obmann nicht verständigen, so steht die Wahl dem Obergericht des Kantons Zürich zu. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts müssen einer dem SIG angeschlossenen Gemeinde angehören. Streitigkeiten zwischen Mitgliedgemeinden sind in gleicher Art und Weise zu entscheiden, sofern zwischen den betroffenen Mitgliedgemeinden keine andere Schiedsgerichtsvereinbarung besteht.
Art. 45: Statutenänderung
Die Änderung der Statuten kann von der Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit, die zugleich 2/3 der Gemeinden ausmacht
a) auf Antrag des Centralcomités
b) auf Verlangen von einem Fünftel der Gemeinden oder von 20 Delegierten aus mindestens 3 Gemeinden beschlossen werden.
Art. 46: Auflösung
Der Gemeindebund wird aufgelöst durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten und Gemeinden.
Art. 47: Verteilung des Vermögens
Im Falle der Auflösung des Gemeindebundes fällt das vorhandene Vermögen gemeinnützigen jüdischen Institutionen zu. Die Verteilung wird von der Delegiertenversammlung bestimmt.
Art. 48
Die vorstehenden Statuten wurden von der Delegiertenversammlung vom 27./28. Mai 1981 beschlossen und ersetzen diejenigen vom 18. Mai 1944 mit deren bisherigen Änderungen. Sie treten mit der Annahme in Kraft.
Art. 49
Die Statutenänderungen in Art. 33 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 3 treten nach Annahme durch die Delegiertenversammlung in Kraft. Sie entfalten Wirkung nach Ablauf der zum Zeitpunkt der Genehmigung laufenden Amtsperiode, wobei die bisherigen Amtsjahre für die Berechnung der Amtszeitbeschränkung angerechnet werden.
Namens der Delegiertenversammlung:
SCHWEIZERISCHER ISRAELITISCHER GEMEINDEBUND
Der Präsident:
Dr. Rolf Bloch
Der Vizepräsident:
David Akgönül-Arditi
Zürich, den 20. Mai 1994
Fassung unter Einbeziehung der Statutenänderungen, die durch die Delegiertenversammlungen vom 28. Mai 1992 bzw. 12. Mai 1994 genehmigt worden sind.
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