Prof. Dr. Georg Kreis

Im Widerstand gegen Rassismus und Antisemitismus.

Eine Bilanz nach 10 Jahren.
Aus der Distanz von zehn Jahren kann man Dinge etwas besser beurteilen, als wenn man mit ihnen unmittelbar beschäftigt ist. Aus der Distanz von gut zehn Jahren erscheint die zustimmende Volksmehrheit vom September 1994 zur Selbstverpflichtung gegen den Rassismus als ausserordentliche Leistung; eine Leistung, die heute nur wieder zustande käme, wenn sich die das politische Kader noch stärker engagieren würde als damals. Heute sind wir beinahe wieder so weit, dass man - wie 1994 - erklären muss, warum eine verbindliche Norm gegen Gruppendiffamierung notwendig ist. Das zeigt, dass die gesellschaftlichen Entwicklungen keine Einbahnstrassen sind, dass Zivilisation - und die europäischen Juden haben das bitter erlebt - in grösserem und kleinerem Ausmass immer wieder Rückfälle erleidet.

Wenn die verbindliche Absage an den Rassismus von 1994 eine ausserordentliche Leistung gewesen ist, muss man sich fragen, worin den die jeweils eher ordentlichen "Leistungen" bestehen. Sie bestehen darin, vielleicht die ganze Welt, nicht aber die Schweiz des Rassismus für fähig zu halten und den Rassismus zu leugnen oder zu verharmlosen und das Recht auf rassistische Handlungen über das Recht auf Schutz vor diesen zu stellen. Jüngst ist im Nationalrat die Aufhebung der Rassismusstrafnorm gefordert worden, der Bundesrat erteilte dem Ansinnen jedoch die gebotene Antwort, indem er festhielt, "dass nicht ungestraft bleibt, wer öffentlich gegen einzelne Menschen und Menschengruppen wegen deren Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, sie durch Worte oder andere Äusserungen in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise herabsetzt (...)."

Neben dem menschenrechtlichen-universalen Hauptargument wurde in der bundesrätlichen Stellungnahme völlig zu Recht auch noch das patriotische Nebenargument vorgebracht, dass nämlich die Schweiz in diesem Punkt vor der internationalen Staatengemeinschaft auch ein Ansehen zu verlieren hätte. Bereits 1864/66 bei der späten Gleichstellung der Juden in der Schweiz war nicht nur das innerdemokratische Empfinden, sondern das Bedenken am Werk, zum «Fingerzeig» der internationalen Welt zu werden (Bundespräsident Jakob Dubs 1864). Und in die Sprache der Wirtschaft übersetzt heisst das: Rassismus ist kein Standortvorteil.

In der zitierten Stellungnahme wie bei anderer Gelegenheit, jüngst etwa bei der Weiterführung des Spezialkredits gegen Rassismus, kann man mit Genugtuung und Dankbarkeit feststellen, dass der Bundesrat den Rassisten und ihren Komplizen ohne Zögern und Zittern entgegentritt und die EKR nach Ruth Dreifuss den Support auch von Pascal Couchepin hat. Im Moment geht es allerdings fast nur um Bestandessicherung, der nötige Ausbau muss warten. Von der geplanten Gesetzesreform (Art. 261ter und 261quater) hat das seit längerem geplante Verbot von Nazisymbolen gewisse Chancen, legiferiert zu werden; dies gegen rechtsbürgerliche Verharmloser, die das Hakenkreuz als altindisches Zeichen und den Rechtsextremismus als Jugendflegeleien abtun wollen.

Die Errungenschaft von 1994 ist mit rund 55 % Ja-Stimmen zustande gekommen und verschiedenen Kräften (in der oft ähnlichen Kombination) zu verdanken: den diskriminierungserprobten und stärker engagierten Frauen, den eher jüngeren und städtischen Menschen und dem grössere Ja der Welschen. Nicht in quantitativer, aber in qualitativer Hinsicht ist sie auch den Schweizer Juden zu verdanken. 1994 wurde eine Rechtsgrundlage gegen kollektive Diffamierung geschaffen, wie sie vom Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund (SIG)/Fédération suisse des communautés israélites (FSCI) bereits 1947/49 anlässlich der Aufhebung der notrechtlichen Demokratieschutz Bestimmungen und der Teilrevision des Strafgesetzbuches gefordert worden war. Die SIG-Eingabe räumte ein, dass im Moment das Schutzbedürfnis nicht besonders aktuell sei, aber er war der Meinung: «Gleichwohl ist es empfehlenswerter, auf Grund der Erfahrungen der letzten 20 Jahre, die Möglichkeit nicht einfach auszuschliessen, dass in krisenhaften Zeiten, aber auch sonst im immer härter werdenden Kampf wirtschaftlicher und politischer Interessen wieder ähnliche Methoden, wie die kürzlich erlebten, angewendet werden könnten. Es ist daher bestimmt besser, in ruhigen Zeiten eine sorgfältig erwogene Strafnorm zu schaffen, der dann nicht das Odium der Gelegenheitsgesetzgebung anhaftet.» Die vergleichsweise ruhigen Zeiten hatte die Schweiz offenbar 1994.

Wenn es heute nun eine Strömung gibt, die den Schutz vor Rassismus wieder aufheben will, dann ist das nicht dem in den zehn Jahren geführten Kampf gegen Rassismus zuzuschreiben. Jedenfalls nicht auf dem oft kritisierten Art. StGB 261bis und auch nicht auf der entsprechenden Gerichtspraxis. Strafrechtsspezialisten attestieren, dass sich der Artikel bewährt habe. Es kann kein Gerichtsentscheid genannt werden, der die so genannten "Versprechen" von 1994 gebrochen hätte, den Rassismus der private Sphäre nicht zu einem Straftatbestand zu machen. Dies gilt auch für den bekannten Bundesgerichtsentscheid vom Mai 2004, welcher den Neonazitreffen mit breiter Teilnehmerschaft den Charakter von privaten "Waldhütten"-Festen abgesprochen hat. Sogleich ging eine publizistische Welle der Besorgnis und Entrüstung durchs Land. Ein Leserbriefschreiber stellte beispielsweise das unbestrittene Recht, an Gartenfesten "zotige Witze über irgendwelche Ethnien" zu reissen, mit bemerkenswerter Selbstverständlichkeit über das massvolle Bemühen, die Aktivitäten von Neonazi einzuschränken. - Dass in der Statistik der Gerichtspraxis rund 56% der Klagen in einen Freispruch mündeten, wird gerne als beruhigenden Beleg dafür verwendet, dass die Gerichte gut arbeiten. Was für die einen eine Beruhigung ist, kann für andere allerdings auch eher Grund zur Beunruhigung sein. Tarek: Von den xx Verurteilungen (oder Klagen?) in den Jahren 1995-2002 betrafen xx Fälle antisemitische Aggressionen gegen Juden. Die markantesten Erfolge sind mit der Stillegung von Holocaust-Leugnern erzielt worden.

Die Justiz ist bekanntlich nur eines der Mittel und zudem nur für die öffentliche Seite des Rassismus zuständig. Nicht weniger wichtig ist die Präventionsarbeit. Sie ist in den letzten zehn Jahren stark ausgebaut worden. Zum Glück hat die Entwicklung nicht nur Zunahme auf der Seite des Rassismus und der ermunternden Nachsicht rechtbürgerlicher Kreis gebracht. In den letzten Jahren hat nämlich beides zugenommen, der Rassismus wie der Antirassismus, der Antisemitismus wie der Anti-Antisemitismus. Damit verstärkt sich die in anderer Hinsicht (z.B. auch in der wachsenden Kluft zwischen Arm und Reich) ebenfalls stärker gewordenen Zerrissenheit unserer Gesellschaft. Wachsende Spannungen im gesellschaftlichen Gefüge, das wissen Juden und Jüdinnen, sind nicht gut für Minderheiten und ganz speziell nicht für die jüdische. Hier sei nochmals das SIG-Mahnung von 1949 zitiert, es sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, "dass in krisenhaften Zeiten, aber auch sonst im immer härter werdenden Kampf wirtschaftlicher und politischer Interessen wieder ähnliche Methoden, wie die kürzlich erlebten, angewendet werden könnten."

Die heutige Strömung, den Schutz vor Rassismus rückgängig machen zu wollen, ist weder auf zu schläfrige noch auf zu eifrige Haltungen der verschiedenen Organisationen und Institutionen (die EKR inbegriffen) zurückzuführen. Es ist aber noch immer nicht gelungen, die weiterhin bestehende Meinungsvielfalt einzuschränken, dass Rassismus einfach eine Variante der zu tolerierenden Meinungen sei. Und der Antirassismus, er wird als politische Zensur denunziert. Gewiss beruht er auch auf einer ethischen Haltung, er bedarf aber auch einer gewissen Professionalität, die sich aus anhaltender und vertiefter Auseinandersetzung mit dem Problem ergibt. Diese Professionalität ist ernst zu nehmen wie andere Professionalitäten. Man muss ihre Befunde nicht unkritisch übernehmen, man soll sie aber nicht höhnisch als Hirngespinste von "Gutmenschen" abtun, welche die Welt schlechter sehen wollen, als sie ist, nur um sie zur Nacherziehung aufbieten zu können. Abgesehen von den Leuten, denen jede Sensibilität für die Problematik abgeht, gibt es Menschen, welche die Mahnungen und Klagen nicht verstehen, weil sie in ihrer direkten Umwelt tatsächlich nichts erleben, was Mahnungen und Klagen rechtfertigen würde. Doch wie ganz anders sieht die Welt der exponierten Minderheiten aus. Eine wichtige Aufgabe der verschiedenen Observatorien besteht darin, für die Gesellschaft sicherzustellen, dass ausser den direkt betroffenen Opfern von Rassenhass auch andere Stimmen auf den Rassismus hinweisen.

Wenn es heute eine Strömung gibt, die den Schutz vor Rassismus wieder aufheben will, dann liegt die Haupterklärung darin, dass - wie gesagt - krisenbedingt Rassismus zugenommen hat und man - was noch mehr ins Gewicht fällt - dem munterer gewordenen Rassismus keine Grenzen setzen möchte.

Als jüngst die Synagoge von Lugano im Feuer aufging, konnte die jüdische Gemeinschaft die spontane Solidarität der Behörden und der Zivilgesellschaft erfahren. Aus dem verständlichen Bedürfnis nach Entlastung hat man allerdings zu schnell Entwarnung geblasen. Der Fall von Lugano hat doch gezeigt, dass es "nicht einmal" eines fundierten Antisemitismus bedarf, um zu einem antisemitischen Täter zu werden. Frustrierte verschiedenster Art scheinen "instinktiv" zu wissen, an wem man sich nach gleich bleibendem Muster jeweils zu vergreifen pflegt. Die beschmierten Mauern der Genfer Synagoge sind ein beschränkter Hinweis darauf, was Menschen, für die dieses Gotteshaus steht, im Alltag an Angriffen erfahren können.

Die EKR hat sich in den vergangenen zehn Jahren stets an der Seite der in der Schweiz lebenden Jüdinnen und Juden gestellt und es als eine selbstverständliche Pflicht verstanden, das Nötige zu sagen, als sie wegen der Weltkrieg-Vergangenheit der Schweiz, wegen des Versuchs, das Schächtverbot aufzuheben, und wegen der Zunahme der Israelkritik in dreifacher Weise antisemitischen Reflexen ausgesetzt waren. Die jüdische Gemeinschaft der Schweiz und speziell der SIG bilden aber nicht bloss eine fragile Grösse, sie sind auch starke Verbündete. Sie sind mutige Mitstreiter in gemeinsamer Sache, das durfte die EKR in der Zusammenarbeit mit dem SIG und mit den beiden Kommissionsmitgliedern aus der jüdischen Gemeinschaft erleben. Als exponierte Minderheit setzt sich der SIG stets auch in allgemeiner Weise für die Sache der Minderheiten ein und wehrt sich darum auch zum Beispiel gegen die Diffamierung der muslimischen Minderheit und des Islam. Es ist zu hoffen, dass diese Solidarität anhält und nicht in den Strudel internationaler Konflikte gerät. Gerade in der Schweiz sollte das möglich sein.

In unserer Bilanz der letzten zehn Jahre darf ein bisher noch viel zu wenig gewürdigtes Vorkommnis nicht unerwähnt bleiben: die Annahme der neuen Bundesverfassung am 18. April 1999 mit einem recht knappen Ständemehr und mit 59,2 % Ja-Stimmen - nur 4,3% Ja-Stimmen mehr als die Antirassismus-Vorlage von 1994. Was der Revision eine nur schwache Zustimmung bescherte, war und ist auch, was sie zu einem besonders erfreulichen Vorkommnis der letzten Jahre macht. Die rechtsbürgerlichen Kräfte bekämpften es als schädliche "Internationalisierung" der Schweiz. Gemeint war damit, dass das Völkerrecht zu beachten sei (Art. 5), u.a. die internationalen Konventionen zum Schutz der Menschen; aber auch die Ausdehnung der Schutzkategorie. Während bisher nur schweizerische Menschen Gleichbehandlung vor dem Gesetz zugesprochen erhielten, gewähren dies jetzt die Art. 7 und Art. 8 schrecklicherweise allen Menschen. Und Art. 8, Abs. 2, bestimmt: "Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung." Dies ist, auf höhere Ebene, eine Bekräftigung des vor zehn Jahren an die EKR ergangenen Mandats, und wir alle werden dafür einstehen, dass dieser Artikel, der nötig ist und auf den wir patriotisch stolz sein können, nicht bei der erst besten Gelegenheit als überflüssig oder störend abgetan wird.

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